Verzuglohn und Einstweilige Verfügung – Lohnnotbedarf


Urteile der I. arbeitsgerichtlichen Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dies gilt insbesondere auch für Feststellungsurteile über die Unwirksamkeit einer Kündigung.

Neben der meist angeordneten Rechtsfolge der Fortbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, fordern Arbeitnehmer häufig auch die Nachvergütung für nicht mehr erfolgte Beschäftigung während des Verfahrens, nach Ablauf der Kündigungsfrist. Einen ersten Anhaltspunkt für den Annahmeverzug stellt das Feststellungsurteil selbst dar.

Zahlt der Arbeitgeber nicht, bzw. beabsichtigt er in das Berufungsverfahren zu treten, so kann der Arbeitnehmer entweder Lohnklage einreichen, oder bei Vorliegen besonderer Umstände in das Verfahren zur Anordnung einer Einstweiligen Verfügung treten.

Bei Anordnung letzterer droht, ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung, Vorwegnahme der Hauptsache. Der Arbeitgeber ist damit des Risikos ausgesetzt, leisten zu müssen, in Unkenntnis der Rechtmäßigkeit des Feststellungsurteils. Sollte sich im Instanzenzug herausstellen, dass die Kündigung wirksam erfolgte, ist die Rückerlangung des geleisteten Verzugslohns, in Ermangelung einer Sicherheitsleistung, nicht sichergestellt.

Aus diesem Grunde stellt die Rechtsprechung erhöhte Voraussetzungen an den Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen sog. Lohnnotsbedarfs.

Es muss unter Abwägung der widerstreitenden Interessen Lohnnotbedarf vorliegen.

Voraussetzungen der im Wesentlichen gefestigten Rechtsprechung sind:

  • der Arbeitnehmer muss nachweisen, sich in einer Notlage zu befinden,
  • er muss den Lohn dringend zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen,
  • der Lebensunterhalt darf aus eigenem Vermögen nicht sichergestellt sein,
  • es dürfen auch nicht Zahlungsansprüche gegen Dritte bestehen (z. B. Unterhalt oder Arbeitslosengeld);
  • der Arbeitnehmer darf es nicht böswillig unterlassen, diese Ansprüche geltend zu machen;
  • der Arbeitnehmer kann lediglich Netto-Lohn-Ansprüche geltend machen.

Im Zweifel neigt die Rechtsprechung dazu, lediglich im geringen Umfange dem Arbeitnehmer aufgrund Lohnnotbedarfs Ansprüche zuzusprechen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann