Befragung der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft nur eingeschränkt zulässig


Der Arbeitgeber darf, soweit er mit einer Gewerkschaft einen Haustarifvertrag geschlossen hat, seine Mitarbeiter zum Zwecke der Anwendung dieses Tarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse über die Gewerkschaftszugehörigkeit befragen.

Befragt er jedoch zur Mitgliedschaft einer Konkurrenzgewerkschaft, mit welcher er sich im Arbeitskampf befindet, so ist diese Befragung dem Grunde nach unzulässig, da es sich um eine Verletzung der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) handeln könne (BAG 18.11.2014 1 AZR 257/13).

Auch könne in diesem Fall nicht die Begründung gelten, dass er die Befragung nur durchführe, um die Anwendung des bereits geschlossenen Tarifvertrags sicherzustellen.

Hierzu genüge nämlich die Befragung der Mitgliedschaft zur vertragsschließenden Gewerkschaft.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht zum Urteil vom 18.11.2014 1 AZR 257/13