Das Oberlandesgericht Köln hat am 15.10.2013 eine interessante und wegweisende Entscheidung über die Obliegenheit der rechtzeitigen Vorlage einer „Stehlgutliste“ bei der Hausratsversicherung im Fall eines Diebstahls getroffen. Bei verspäteter Vorlage dieser Liste können sich als Rechtsfolge erhebliche Kürzungen der Regulierungssumme zu Lasten des Geschädigten ergeben.
Die Richter stellten fest, dass die Vorlage einer Liste über die gestohlenen Gegenstände mehr als 5 Wochen nach der Tat, keiner unverzüglichen Vorlage der „Stehlgutliste“ mehr entspreche. Auch eine Hinweispflicht auf die Obliegenheit der rechtzeitigen Vorlage der „Stehlgutliste“ gemäß § 28 Abs. 4 VVG habe überdies seitens der Versicherung nicht bestanden. Die Richter des Senats hielten daher eine Kürzung des gemeldeten Schadensumfangs durch die Versicherung für Rechtens (Urteil OLG Köln vom 15.10.2013, 9 U 69/13).
Das Oberlandesgericht Köln formulierte hierzu:
Die Klägerin hat erst am 28.01.2011 und damit mehr als fünf Wochen nach dem Einbruch eine Aufstellung der ihr abhanden gekommenen Wertsachen bei der Polizei eingereicht. Dieser erhebliche Zeitablauf ist ohne Zweifel nicht mehr „unverzüglich“ i. S. der Klausel. Obendrein war die von ihr handschriftlich gefertigte Liste teilweise nahezu unleserlich und beinhaltete lediglich eine ihrer Art nach schlagwortartige Aufstellung der Schmuckstücke ohne nähere Beschreibung.
Eine abweichende Meinung vertritt indes mit nur schwer nachvollziehbaren Gründen das OLG Karlsruhe 12 U 89/11.
Geschädigte Versicherungsnehmer sollten also bis auf Weiteres dafür Sorge tragen, die notwendige „Stehlgutliste“ vollständig und mit möglichst genauer Bezeichnung der abhanden gekommenen Sachen, mehr als zeitnah ihrer Versicherung zur Regulierung zu überlassen, um nicht von Kürzungen oder gar Totalverlust der Schadensregulierung betroffen zu sein.