Geschäftsführer und Arbeitsgerichtsbarkeit


Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschäftsführer und seinem Dienstherrn gehören vor die allgemeinen Zivilgerichte.

Der Gesetzgeber geht bei dieser Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG davon aus, dass der Geschäftsführer als Organ der Arbeitgeberin im Arbeitgeberlager stünde. Es gilt demnach ein Streit „im Arbeitgeberlager“ zu vermeiden.

Demnach ordnet § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG an:

Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

Mit einem etwas anders gelagerten und für den ein oder anderen im Rechtsstreit mit einer Arbeitgeberin befindlichen Geschäftsführer, hatte sich das Bundesarbetsgericht 10 AZB 98/14 zu beschäftigen.

Im dortigen Verfahren hatte die Arbeitgeberin einen Geschäftsführer zunächst die Kündigung ausgesprochen, ohne ihn zuvor abzuberufen. Der Geschäftsführer erhob Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu den Arbeitsgerichten. Die Arbeitgeberin berief sich auf die Ausschlussnorm des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. In der Folge legte der Geschäftsführer ein Amt als eben dieser, nieder.

Das Bundesarbeitsgericht fand den Weg zu den Arbeitsgerichten spätestens ab diesem Zeitpunkt als gegeben an. Es argumentierte:

Wird ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch bestellter Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen, begründet dies in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Gleiches gilt, wenn der Geschäftsführer bis zu diesem Zeitpunkt wirksam sein Amt niederlegt. Damit entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (BAG 22. Oktober 2014 – 10 AZB 46/14 – Rn. 26 ff.).

Jedenfalls für Geschäftsführer, welche zuvor in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden haben und sodann aus diesem heraus hochbefördert wurden, um ihnen vielleicht kurze Zeit später zu kündigen, bedeutet diese Entscheidung eine wesentliche Kehrtwende, da sie durch ihre eigene einseitige Handlung der Niederlegung des Amtes, wieder in den allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes zurückfallen können.

Beachtenswert ist, dass es sich hierbei selbstverständlich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Zumeist weisen die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien eine solche Komplexität auf, dass es einer umfassenden Abwägung bedarf, ob der Geschäftsführer tatsächlich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nachträglich herstellen möchte.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann