Rauchen auf dem Balkon im Mietverhältnis


Der Bundesgerichtshof stellte mit seiner Entscheidung (BGH, Urteil v. 16.01.2015, Az.: V ZR 110/14) klar, dass es in Mietwohnungen Grenzen für das Rauchen auf dem Balkon gibt. Dies auch im Verhältnis von Mietparteien untereinander!

Das Gericht begründete seine Rechtsansicht mit nachfolgenden wesentlichen Erwägungen:

Einem Mieter stehe gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch sog. Immissionen störe (zu diesen gehören Lärm, Gerüche, Ruß und eben auch Tabakrauch), grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Das gelte auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Der Abwehranspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zu seinem Vermieter grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre. Denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Mieter und seinem Vermieter rechtfertigten nicht die Störungen Dritter.

Gleichzeitig jedoch zeigte das Gericht die Grenzen dieses Unterlassungsanspruchs der Mieter untereinander auf:

Dieser Abwehranspruch sei nämlich ausgeschlossen, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich seien. Dies sei anzunehmen, wenn sie auf dem Balkon der Wohnung des sich gestört fühlenden Mieters nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen nicht als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werde.

Demnach kommt es im Einzelfall auf die jeweilige Intensität und der damit verbundenen objektivierten Störung durch das Rauchen an.

Signatur Artikel Christoph SchuppStarkes Rauchen kann das Mietverhältnis gefährden – Landgericht Düsseldorf bestätigt Kündigung