Vorsatz des Arbeitnehmers und vertragliche Ausschlussklausel


Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nimmt mit seiner Entscheidung 14 Sa 389/13 vom 9. September 2014 an, dass aufgrund einer Regelung in einem Formulararbeitsvertrag in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung

„vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach 6 Monaten“

auch solche Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer erfasst sein sollen, welche auf vorsätzlicher Pflichtverletzung des Arbeitnehmers beruhen.

Der Leitsatz des Gerichts lautet:

Die in einem Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von sechs Monaten für „vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst auch einen vertraglichen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Haftung aus vorsätzlicher Pflichtverletzung (entgegen  BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265).

Das LAG Hamm weicht damit von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, verkündet am 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12 ab.

Das Landesarbeitsgericht sieht im Ergebnis in der Klausel eine positive Rechtsfolge für den Arbeitnehmer, welche der Verwender (Arbeitgeber) gegen sich gelten lassen müsse.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Arbeitgebern ist dennoch anzuraten, ihre Arbeitsverträge nicht pauschal, sondern individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer zumindest dann gestalten zu lassen, wenn der Arbeitnehmer mit hohen Werten des Arbeitgebers agiert, oder gleich in den verwendeten Ausschlussklauseln sowohl für Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer auf den kurzfristigen Ausschluss von Schäden aus vorsätzlicher Handlung zu verzichten!

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

BAG 8 AZR 280/12