Keine Obliegenheit des Krankenversicherers auf Rechtsfolgen bei fehlerhaften Angaben zu Vorerkrankungen hinzuweisen


Privat Krankenversicherte sollten beim Ausfüllen Ihres Antrags auf gar keinen Fall Vorerkrankungen verschweigen.

Diese Anforderung klingt selbstverständlich. Eine Verletzung der „Pflicht zur Wahrheit“ kann jedoch vor allen Dingen ganz dramatische Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Ein Verschweigen gewichtiger Vorerkrankungen kann nämlich regelmäßig einen wichtigen Grund zur nachträglichen Auflösung der Versicherung durch den Versicherer darstellen. Dies sogar dann, wenn der Versicherer im Antragsformular nicht auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (Bundesgerichtshof IV ZR 306/13).

Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat
Signatur Artikel Daniel Dose

Bundesgerichtshof IV ZR 306/13