„Facebook“ und Mitbestimmung II – Rechtsklarheit durch das LAG Düsseldorf?


Wir hatten bereits berichtet, dass das Arbeitsgericht Düsseldorf (14 BV 104/13) in einer nahezu beispiellosen Überdehnung der Rechte auf Mitbestimmung des Betriebsrats angenommen hatte, dass durch den Betrieb einer unternehmenseigenen Internetseite auf Facebook die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührt seien.

Diese Entscheidung beruhte hoffentlich auf Unkenntnis der technischen Rahmenbedingungen der I. Instanz, wäre sonst nämlich weder rechtlich, noch tatsächlich in ihrer Begründung nachvollziehbar.

Das erstinstanzliche Gericht verkannte hierbei offenkundig in eklatanter Weise, in nicht mehr nachvollziehbarer Art und Weise die Reichweite der Rechte des Betriebsrats auf Mitbestimmung und der Rechte des Unternehmers auf unternehmerische Selbstbestimmung.

Dieser nahezu enteignungsgleichen Rechtsprechung ist nunmehr glücklicherweise das Landesarbeitsgericht mit einzig nachvollziehbaren Gründen entgegen getreten (LAG Düsseldorf 9 Ta BV 51/14).

Die, mit der weder technisch, noch rechtlich nachvollziehbaren Begründung,

der Auftritt könne auch der Überwachung von Arbeitnehmern dienen und damit die Recht auf Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG verletzen, begründete Entscheidung, wurde glücklicherweise in der II. Instanz kassiert.

Das Landesarbeitsgericht stellte eindeutig klar:

Die Seite als solche ist keine technische Einrichtung, welche dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter zu bewerten.

Dies setze nämlich voraus, dass die Einrichtung teilweise automatisch Aufzeichnungen über Mitarbeiter erstelle.

Dies sei bei Eingaben von Kunden nicht der Fall.

Es begründete seine Entscheidung insbesondere wie folgt:

Dem Betriebsrat steht bei der Einrichtung der facebook-Seite kein Mitbestimmungsrecht zu. Dieses folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Seite als solche ist keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Eine solche Einrichtung setzt voraus, dass sie – jedenfalls teilweise – aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen. Die Möglichkeit, die facebook-Seite mittels der integrierten Werkzeuge zu durchsuchen, ist ebenfalls keine automatische Aufzeichnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Die Rechtsbeschwerde wurde zwar zugelassen, es bleibt jedoch zu hoffen, dass auch das Bundesarbeitsgericht eine ausgewogene Differenzierung zwischen Mitbestimmung und Fremdbestimmung vornehmen wird.

Mitbestimmung ist richtig und wichtig, aber nicht ohne Grenzen.

Die unternehmerische Selbstbestimmung, insbesondere zu der Art und Weise zum Auftritt und der Teilnahme am Markt (Werbung) darf als ureigene Entscheidung des Unternehmers, welcher schließlich auch alleinig das wirtschaftliche Risiko für sein Handeln trägt, nicht mit Pseudo-Argumenten unterlaufen werden.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

LAG Düsseldorf 9 Ta BV 51/14

Arbeitsgericht Düsseldorf 14 BV 104/13