Eigenbedarf für uneheliche Tochter


Ein Vermieter darf ein Mietverhältnis über Wohnraum auch dann in berechtigter Weise kündigen, wenn er die Räume lediglich dazu nutzen möchte, seine uneheliche Tochter gelegentlich zu besuchen.

So entschied das Landgericht Berlin mit seiner Entscheidung vom 22. August 2013 – 67 S 121/12 wegen der Kündigung eines Vermieters mit dem Grunde des Eigenbedarfs.

Der Leitsatz des Gerichts lautet:

Der Vermieter kann das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Wohnung für gelegentliche kurze Besuche bei einem aus einer früheren Beziehung stammenden 13-jährigen Kind nutzen will.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision geführte Verfassungsbeschwerde blieb im Ergebnis erfolglos.

Das Bundesverfasungsgericht vermochte weder eine Verletzung der Justizgrundrechte der Mieterin, als auch nicht der allgemeinen Grundrechte dieser feststellen.

Signatur Artikel Christoph Schupp

 

Landgericht Berlin 67 S 121/12

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2851/13