Pflichteilsberechtigter hat Auskunftsanspruch gegen Erben über Schenkungen


Der Pflichteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Auskunft gegen den Erben über maßgebliche Schenkungen auch dann, wenn es sich bei der Auskunft um eine Ausforschung handelt.

Schließlich müsse auch mit einer umfassenden Ausschlagungserklärung längstens kein Pflichtteilsverzicht verbunden sein.

Das Oberlandesgericht Schleswig führte hierzu kürzlich aus:

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten lässt sich aus der umfassenden Ausschlagungserklärung des Klägers kein Pflichtteilsverzicht herleiten. Ein Pflichtteilsverzicht im Sinne von § 2346 Abs. 2 BGB kommt ohnehin nicht in Betracht, da dafür ein Vertrag mit dem Erblasser erforderlich gewesen wäre, der hier nicht vorhanden ist. Aber auch ein ausdrücklicher Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Erbfall liegt nicht vor. Der BGH hat in seinem Urteil vom 13. November 1996 (IV ZR 63/96) auf die Unterschiede zwischen einem Pflichtteilsverzicht im Sinne von § 2346 Abs. 2 BGB zu Lebzeiten des Erblassers und einem Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Erbfall, der Gegenstand eines Erlassvertrages mit den Erben sein kann, hingewiesen (bei juris, Rn. 15). Auch an einen solchen Pflichtteilsverzicht sind angesichts des Verfassungsrangs des Pflichtteilsrechts der Abkömmlinge (BVerfG, Beschl. v. 19. April 2005 – 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03 BVerfGE 112, 232) sehr strenge Anforderungen zu stellen.

Dieser Anspruch (Auskunftserteilung) ergebe sich aus § 2314 Abs. 1 BGB. Deshalb müsse nach dem Sinn und Zweck der Norm auch dann dem Pflichteilsberechtigten Auskunft über Schenkungen erteilt werden, wenn dieser keine Anhaltspunkte zur Vornahme solcher habe (OLG Schleswig 02.09.14, 3 U 3/14).

signatur-artikel-nadine-becker

OLG Schleswig Urteil vom 02.09.2014, 3 U 3/14