Grenzen der Ausgleichsquittung


Die meisten Arbeitgeber lassen sich bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus einem Arbeitsverhältnis sog. Ausgleichsquittungen ausstellen.

Welche Wirkung haben solche Quittungen?

Zumeist weniger, als durch die Arbeitnehmer angenommen!

Jedenfalls solchen Quittungen nämlich, welche als umfassende Ausgleichsquittungen gedacht seien, stellten nach der Entscheidung BAG 23. Oktober 2013 – 5 AZR 135/12 häufig lediglich ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis dar.

Das Gericht führt hierzu unter anderem aus:

In einer solchen Situation darf ein verständiger und redlicher Arbeitgeber nicht davon ausgehen, der Wille des Arbeitspapiere und (Rest-)Lohn abholenden Arbeitnehmers richte sich darauf, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen. Für eine derartige Annahme besteht nur dann Anlass, wenn eine Ausgleichsquittung nach vorangegangenem Streit als Bestandteil eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder im Rahmen eines die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelnden Aufhebungsvertrags abgegeben wird.

Dem Arbeitnehmer sei nämlich mit Unterzeichnung einer solchen Quittung nicht bewusst, dass er hiermit auch auf unbekannte Ansprüche verzichte.

Solchen Arten von Ausgleichsquittungen kommt also zumeist eher symbolischer Wert, als rechtsgestaltende Wirkung zu. Zumeist dürften aber unklar formulierte Quittungen jedenfalls einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand halten.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

BAG 23. Oktober 2013 – 5 AZR 135/12