„Facebook“ und Mitbestimmung


In einer äußerst zweifelhaften Entscheidung stellte das Arbeitsgericht Düsseldorf fest, dass der Betrieb einer unternehmenseigenen Facebook-Seite dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG unterfiele.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass auch der Betrieb eines Facebook-Auftrittes zur Überwachung der Arbeitnehmer dienen könne (Arbeitsgericht Düsseldorf 14 BV 104/13).

Im Zweifel dürften vorliegend Unwissenheit über die tatsächlichen technischen Gesamtzusammenhänge, gepaart mit einem übersteigerten Sinn, den Zweck des § 87 Abs. 1 Ziffer BetrVG weit über den Wortlaut der Norm hinaus auszudehnen, das Gericht zu dieser Entscheidung bewogen haben. Die unternehmerische wirtschaftliche Grundentscheidung zur Nutzung einer Werbeplattform, wird hier nahezu enteignungsgleich der Willkür einer der Betriebsparteien unterworfen.

Es bleibt nur zu hoffen, dass diese nicht rechtskräftige Entscheidung durch die nächsten Instanzen korrigiert wird.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann