Der Mindestlohn 2015 (notwendige Anpassungen in Arbeitsverträgen)


Die große Koalition setzt die Forderung der SPD nach einem flächendeckenden branchen-unabhängigen Mindestlohn in Form des Mindestlohngesetz (MiLoG) mit Wirkung ab dem 01.01.2015 um.

Neben den unklaren wirtschaftlichen Folgen für einzelne Branchen, ergibt sich aufgrund handwerklicher Fehler im Gesetzestext, auch Handlungsbedarf für Arbeitgeber, welche ihre Arbeitnehmer bereits deutlich höher vergüten, als durch den Gesetzgeber auf dem Wege des MiLoG angeordnet. § 3 MiLoG ordnet insbesondere an:

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Da grundsätzlich der Mindestlohnanspruch aufgrund Anordnung des Gesetzgebers bereits in jedem, auch dem überschießenden Lohnabspruch beinhaltet ist, besteht hinsichtlich der derzeit verwendeten Arbeitsvertragsmuster deshalb regelmäßig Handlungsbedarf bei:

– Neueinstellungen, aber auch

– Bestandsarbeitsverhältnissen.

Insbesondere besteht Klärungs- und Anpassungsbedarf bei vertraglichen Ausschlussklauseln und bei der Gestaltung der Lohnabreden (Leistungslohn etc.) sowie möglicherweise auch bei erstmaliger Bezugnahme auf Tarifverträge durch Bezugnahmeklauseln.

Nicht zuletzt aufgrund der immer komplexer werdenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur AGB-Klauselkontrolle besteht jetzt Handlungsbedarf!

Zudem sollten, in Anbetracht der Strafbewehrung bei Verstoß gegen die Regeln des MiLoG, Arbeitgeber zum jetzigen Zeitpunkt dringend ihre Arbeitsverträge überprüfen und überarbeiteten lassen. Gleiches gilt für die Vornahme der notwendige Anpassungen bei bestehenden Arbeitsverhältnissen durch geeignete und von Aufwand und Kosten vertretbare Maßnahmen.

Wir überprüfen gerne Ihre Arbeitsverträge und sind Ihnen bei der Umsetzung des MiLoG behilflich.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann