Wunsch des Arbeitnehmers auf ein „gutes Zeugnis“


Arbeitnehmer wünschen sich bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses möglichst die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer „guten“ oder sogar „sehr guten“ Gesamtbenotung.

Auch der wohlgesonnene Arbeitgeber gerät bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses in das Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht zur Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses und der Wahrheitspflicht.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts versucht dieses Spannungsfeld für den Arbeitgeber dadurch zu lösen, indem es dem Arbeitgeber auferlegt zumindest eine Note von „durchschnittlich“ dem Arbeitnehmer in der Leistungsbeurteilung auszusprechen. Will der Arbeitgeber von dieser Note negativ abweichen, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine schlechtere Bewertung. Begehrt der Arbeitnehmer indes eine bessere Bewertung, so trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Noten besser als nur durchschnittlich waren.

Selbst, wenn branchenüblich zumeist bessere Bewertungen als die Durchschnittsnote vergeben werden, so trägt dennoch der Arbeitnehmer die Beweislast, dafür dass er besser war, als durch den Arbeitgeber benotet.

Diese Grundsätze unterstrich neuerlich das Bundesarbeitsgericht BAG 9 AZR 584/13. Mit dieser Entscheidung schob vor allen Dingen des Bundesarbeitsgericht Bestrebungen der Instanzgerichte einen Riegel vor, welche teilweise annahmen, dass mittlerweile in einzelnen Branchen bereits die Note „gut“ den Durchschnitt darstellte und den Arbeitgeber zur Erteilung dieser Note verpflichten wollte.

Von Bedeutung mag in diesem Zusammenhang auch für den ausstellenden Arbeitgeber sein, dass der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Dankesformel hat (BAG 9 AZR 227/11).

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13

Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht 11.12.2012, 9 AZR 227/11