Alkoholsucht und Kündigung des Arbeitsverhältnisses


Weist ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholerkrankung (Alkoholsucht), erhebliche Fehlzeiten auf, so kann dieser Umstand einen Grund zur personenbedingten Kündigung darstellen. Dies sogar dann, wenn das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ordentlich unkündbar ist.

Der Arbeitnehmer bietet nämlich zumindest dann nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, wenn er es vehement verweigert an einer Therapie (Entziehungskur) teilzunehmen. Hierdurch manifestiere sich eine negative Gesundheitsprognose, welche letztendlich zur Kündigung berechtige (BAG 20. März 2014 – 2 AZR 565/12).

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

BAG 20. März 2014 – 2 AZR 565/12