Rechtsmissbrauch bei gehäufter Bewerbung auf altersdiskriminierende Ausschreibungen


Das Landesarbeitsgericht Hamm 10 Sa 503/14 stellte mit seiner Entscheidung vom 25. Juli 2014 erneut klar, dass Bewerbungen von Arbeitnehmern auf dem Grunde nach altersdiskriminierende Stellenausschreibungen dann nicht für ernsthaft zu halten sind, wenn es subjektive und objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Bewerbung lediglich zum Zwecke der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs nach dem AGG abgegeben wurde.

Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen.

Die Richter urteilten daher:

Bewirbt sich ein Arbeitnehmer ausschließlich auf altersdiskriminierende Stellenausschreibungen, so kann dieses Verhalten dafür sprechen, dass die Bewerbungen subjektiv nicht ernsthaft erfolgt sind, sondern lediglich die Geltendmachung einer Entschädigung nach dem AGG beabsichtigt ist. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Nach Entscheidung des 10. Senats des Landesarbeitsgerichts Hamm könne eine solche rechtsmissbräuchliche Ausübung von grundsätzlich bestehenden Rechten eines Bewerbers allerdings den Schadensersatzanspruch aus AGG nicht entstehen lassen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

LAG Hamm 10 Sa 503/14

Altersdiskrminierung und die Suche nach einem Berufsanfänger