Heimliches Mithören von Telefonaten und Beweiswert


Nicht selten werden im täglichen Rechtsverkehr Vereinbarungen mündlich, z. B. aufgrund fernmündlicher Absprache getroffen.

Im Streitfall wird die eine oder die andere Partei, den ihr nachteilhaften, der Vereinbarung zu Grunde liegenden Wortlaut, bestreiten.

Sollte jedoch über Freisprecheinrichtung ein Zeuge das Gespräch mitgehört haben, stellt sich die Frage der Beweiskraft des Zeugenbeweises.

Bereits der Bundesgerichtshof BGH VIII ZR 70/07 stellte mit dieser Entscheidung fest, dass heimlich mitgehörte Telefonate nicht vor Gericht verwertet werden dürfen. Es läge ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht am gesprochenen Wort vor.

Der Eingriff in das Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG durch eine staatliche Institution liege bereits bei mittelbarer Verletzung des Grundrechts, durch Verwertung unrechtmäßig erlangter Beweismittel durch das Streitgericht vor.

Diese Reichweite des Grundrechtsschutzes bestätigten und konkretisieren die Instanz-Gerichte seit dieser Entscheidung in Regelmäßigkeit. Zuletzt stellte erneut das Amtsgericht München 222 C 1187/14 die Reichweite des Verwertungsverbots klar.

Dennoch ist es in der Praxis häufig anzutreffen, dass Mandanten von heimlich mitgehörten Telefonaten berichten.

Parteien sollte bei der Benennung von Zeugen diese grundrechtlich bedingte Einschränkung bekannt sein und bei wichtigen Telefonaten den Gegenüber auf den Umstand des Mithörens durch einen Dritten hinweisen und um Erlaubnis ersuchen, um eine Verwertbarkeit vor Gericht sicherzustellen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann