Grobe Beleidigung des Anwalts des Arbeitgebers kann den Job kosten!


Viele arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen, insbesondere mit dem Gegenstand der Kündigung des Arbeitnehmers, sorgen bei den Arbeitnehmern verständlicher Weise für „blanke Nerven“.

Schnell vergreift sich erfahrungsgemäß auch der Arbeitnehmer im Ton gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers.

Beliebt ist hierbei insbesondere die Vorhaltung des Arbeitnehmers, der Anwalt trüge bewusst unwahr vor.

Welche Konsequenz kann jedoch eine solche verbale Entgleisung eines Arbeitnehmers haben?

Das Landesarbeitsgericht Köln 7 Sa 97/13 stellte nunmehr klar, dass ein solcher Vorwurf des Arbeitnehmers gegenüber dem Anwalt des Arbeitgebers, den Arbeitgeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könne.

Der Arbeitgeber stünde zum Anwalt nicht in irgendeiner Geschäftsbeziehung. Aufgrund der besonderen Prozessbevollmächtigung mache es nämlich keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber selbst handele, oder über einen Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte trete an die Stelle des Arbeitgebers. Die Beleidigung des Anwalts stünde der Beleidigung des Arbeitgebers insoweit nahezu gleich. Der Anwalt handele nämlich lediglich im Auftrag und aufgrund der Sachverhaltsschilderungen des Arbeitgebers.

Durch solche verbalen Entgleisungen werde z. B. dem Arbeitgeber mittelbar unterstellt, bewusst unwahr vorzutragen, also mittelbar strafbares Verhalten unterstellt.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

LAG Köln 7 Sa 97/13