Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf gleiche Bezahlung, wie die Stammbelegschaft („euqal pay“ – § 10 Abs. 4 AÜG).
Jedoch müssen die Entgeltansprüche (Differenzansprüche) binnen der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Versäumt der Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs nach § 10 Abs. 4 AÜG, insbesondere, weil er eine wirksam vereinbarte Ausschlussfrist des Arbeitsvertrages nicht beachtet, so geht sein ursprünglicher Anspruch unter.
Mit dieser Fragestellung musste sich zuletzt das Bundesarbeitsgericht BAG Urteil vom 24.09.2014 5 AZR 506/12 beschäftigen.
Es entschied zu Lasten des Arbeitnehmers, welcher die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs versäumt hatte.