Handy im Auto Weitergeben muss keine unerlaubte Nutzung des Mobilfunkgeräts am Steuer darstellen


Das Oberlandesgericht Köln stellte aktuell in einer Beschwerdesache fest, dass das bloße Weitergeben eines Handys an einen Beifahrer, ohne auf das Display zu schauen, keinen Kommunikationsvorgang darstelle, welcher mit einem Bußgeld bewehrt wäre.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss (§ 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO).

Das Gericht begründete im wesentlichen seine Entscheidung wie folgt:

Es habe keine Benutzung des Handys i. S. des Gesetzes stattgefunden.

Im konkreten Fall hatte die Mutter des Beifahrers ihr Handy, ohne das Display abzulesen, an diesen zum Zwecke der Annahme des Telefonats weitergegeben. Das Oberlandesgericht Köln sah hierin lediglich ein zulässiges Verräumen im Fahrzeug (OLG Köln III-1 RB-s 284/14).

Betroffene Autofahrer sollten nicht zuletzt aufgrund dieser Entscheidung etwaige Bußgeldbescheide rechtzeitig durch durch den Anwalt ihres Vertrauens prüfen lassen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann