Überzahlungen auf eine gesetzliche Altersrente fallen nicht in den Nachlass


Das Sozialgericht Gießen hatte in dem Verfahren S 4 R 50/13 darüber zu entscheiden, ob Erben zur Rückerstattung aus Zahlungen auf die Rente eines Verstorbenen verpflichtet sind, wenn die maßgeblichen Überzahlungen dazu aufgewendet wurden, die Bestattungskosten des Verstorbenen zu sichern.

Im konkreten Fall verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund von einer hinterbliebenen Erbin die Rückzahlung von überzahlten Beträgen auf die Monatsrente, welche noch nach dem Tod des Rentenversicherten an diesen ausgezahlt worden war, zurück.

Die Erbin trat dem Rückforderungsanspruch zum einen mit dem Argument entgegen, sie habe die Beerdigungskosten aus diesen Überzahlungen getragen, zum anderen habe sie mit der Überzahlung sichergestellt, dass das mit negativem Saldo geführte Kontokorrent des Verstorbenen zurückgeführt wurde.

Das Sozialgericht Gießen stellte zu Recht fest, dass es sich vorliegend um Überzahlungen handelte, welche bereicherungsrechtlich nach der Sondervorschrift des § 118 Abs. 4 SGB VI  an die Deutsche Rentenversicherung Bund zurückzuerstatten waren.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet.

Demnach konnten die entsprechenden Beträge auch nicht wirksam in den Nachlass überführt werden, mit der Folge, dass die entsprechenden Überzahlungen, obwohl sie für Verbindlichkeiten des Nachlasses aufgebraucht worden waren, durch die Erbin an die Deutsche Rentenversicherung zurückzuerstatten waren.

Signatur Artikel Nadine Becker

SG Gießen S 4 R 50/13

Bundessozialgericht, Urteil vom 10.07.2012, Az. B 13 R 105/11