Nebenkostenerhöhung nur bei ordnungsgemäßer Abrechnung zulässig


Der Bundesgerichtshof VIII ZR 246/11 stellte klar, dass der Vermieter nur dann in zulässiger Weise berechtigt ist, die Nebenkosten einer Mietwohnung zu erhöhen, wenn diese Mieterhöhung auf einer ordnungsgemäßen Abrechnung beruht.

Die Anpassung von Vorauszahlungen setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 258/09, NZM 2010, 736 Rn. 26).

Im konkreten Fall hatte der Vermieter in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren die Nebenkosten fehlerhaft abgerechnet. Diese fehlerhaften Berechnungen waren bereits durch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt worden. Dennoch änderte der Vermieter seine Abrechnungspraxis nicht und erhöhte einseitig die Vorauszahlungen.

Nachdem die Mieter mehrere Monate hintereinander die erhöhten Nebenkosten nicht geleistet hatten, sprach der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen behaupteter Rückstände in Höhe von 2.881,72 €  aus. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof feststellte.

Der Vermieter könne nur dann in zulässiger Weise die Nebenkosten erhöhen, wenn die als Grundlage dienende Nebenkostenabrechnung rechtsfehlerfrei, d. h. inhaltlich und formell rechtmäßig erstellt worden sei.

Deshalb könne der Vermieter die maßgebliche Nachforderung vom Mieter nicht verlangen. In Ermangelung von Zahlungsrückständen war die Kündigung durch den Vermieter zu Unrecht ausgesprochen worden.

Vermietern ist anzuraten, bei der Erstellung der maßgeblichen Nebenkostenabrechnungen die notwendige Sorgfalt walten zu lassen.

Signatur Artikel Christoph Schupp

Bundesgerichtshof VIII AZR 246/11