Anfechtung, Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei falscher Auskunft über Vorstrafen


Das Bundesarbeitsgericht BAG 2 AZR 1071/12 hatte sich zuletzt mit der Wirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Landes Niedersachsen in Kombination mit einer Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) zu befassen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte mit dieser Entscheidung erneut klar, dass ein Arbeitgeber nach Vorstrafen eines Arbeitnehmers fragen darf, soweit die Einholung von Informationen über Vorstrafen für die Beschäftigung durch den Arbeitgeber erforderlich erscheint.

Hierzu darf der Arbeitgeber auch grundsätzlich formularmäßig vorformulierte Erklärungen des Bewerbers abverlangen, ob dieser vorbestraft ist, oder ob gegen diesen Ermittlungsverfahren anhängig waren oder sind (BAG 2 AZR 479/09).

Das Verschweigen von Tatsachen könne jedoch nur dann eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, soweit eine Offenbarungspflicht wegen dieser Auskunft überhaupt bestanden habe.

Wurde eine Vorstrafe bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt, so beantworte ein Bewerber eine Frage nach seiner Vorstrafe nicht unwahr, wenn er angebe, nicht vorbestraft zu sein. Gleiches gelte für den Fall, wenn die betreffende Verurteilung von vornherein nicht in das Zentralregister aufzunehmen sei. Der Arbeitgeber habe aber grundsätzlich nur ein Interesse an aktuellen, noch nicht aufgrund Zeitablaufs der Tilgungsfrist bereits getilgter Strafen. Ein weiteres, generelles Interesse bestünde im Ergebnis, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, auch nicht für öffentliche Arbeitgeber.

Insbesondere normierten die §§ 179 ff. StVollzG auch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der informationellen Selbstbestimmung.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Bundesarbeitsgericht 2 AZR 1071/12

Bundesarbeitsgericht 2 AZR 479/09