Kein generelles Verbot Katzen und Hunde in Mietwohnung zu halten


Eine mietvertragliche Klausel, nach welcher ausnahmslos die Haltung von Katzen und Hunden in einer Mietwohnung verboten ist, ist in Anbetracht der willkürlichen Einschränkung der Rechte des Mieters aufgrund unangemessener Benachteiligung dieses unwirksam (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Der Bundesgerichtshof stellte mit seiner Entscheidung VIII ZR 168/12 klar, dass vielmehr im Einzelfall die Interessen des Mieters, des Vermieters und der Nachbarn in Einklang gebracht werden müssten. Die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung könnte also in Einklang mit einer vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache gebracht werden.

Deshalb darf der Vermieter auch die Hunde- und Katzenhaltung nicht aus sachfremden Gründen willkürlich verweigern.

Signatur Artikel Christoph Schupp

Bundesgerichtshof VIII ZR 168/12