Gesellschafter als Angestellter und Zuständigkeit der Arbeitsgerichte


Ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit 50 % Stimmanteil, welcher zugleich Angestellter der Gesellschaft ist, kann bei einer gegen ihn gerichteten fristlosen Kündigung den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten dann bestreiten, wenn er trotz seines erheblichen Stimmgewichts keinen maßgeblichen Einfluss auf die täglichen Entscheidung der Geschäftsführung nehmen und insbesondere die gegen ihn gerichtete Kündigung nicht verhindern kann. Er stehe in seiner Schutzwürdigkeit anderen Angestellten nicht nach (Bundesarbeitsgericht 10 AZB 43/14).

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Gesellschafter können unter bestimmten Umständen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sein

Bundesarbeitsgericht 10 AZB 43/14