Zurückweisung einer Kündigung des Arbeitgebers


Arbeitnehmer, welche eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgesprochen bekommen, sollten insbesondere überprüfen, ob überhaupt eine zur Kündigung berechtigte Person die Kündigungserklärung unterschrieben hat.

In größeren Unternehmen sind zumeist neben der Person des Unternehmensinhabers, z. B. des Geschäftsführers als Organ der Arbeitgeberin, weitere Personen zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt. Nicht selten jedoch ist zweifelhaft, ob die Person, welche die Kündigung unterzeichnet hat, zur Vertretung berechtigt war.

Anhaltspunkte bieten das Zeichnen mit den Zusatz „ppa“ für den Prokuristen oder „i. V.“ (in Vertretung). Auch bei Zeichnung durch mehrere Personen ist Obacht geboten.

Hier lohnt es sich zu prüfen, ob diese Personen zur Zeichnung befugt waren, ob sie in dieser Konstellation zur Zeichnung befugt waren und ob Sie möglicherweise bei Ausspruch einer Kündigung als einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, ihre Bevollmächtigung durch Vorlage einer Originalvollmacht hätten nachweisen müssen.

Im aktuellen Fall BAG 2 AZR 567/13 stritten die Parteien über die Wirksamkeit der Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB.

Der gekündigte Arbeitnehmer hatte eine Kündigung des Arbeitgebers nach § 174 Satz 1 BGB als unwirksam zurückgewiesen, weil der Arbeitgeber, vertreten durch den Gesamtprokuristen und einen Personalleiter mit den Zusätzen „ppa“ bzw. „i. V.“, die Kündigung ausgesprochen hatte.

Eine Bevollmächtigung des Personalleiters im Original war dem Kündigungsschreiben nicht beigeschlossen.

Das Bundesarbeitsgericht sieht im vorliegenden Fall durchaus die Notwendigkeit des Nachweises der Bevollmächtigung des Personalleiters, wies aber auch darauf hin, dass die Vorinstanz in ihre Eigenschaft als Tatsacheninstanz zunächst hätte prüfen müssen, ob nicht die Bevollmächtigung des Personalleiters mit Berufung in seine Funktion durch die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer, in hinreichender Weise bereits bekannt gemacht worden war (§ 174 Satz 2 BGB).

Aus diesem Grunde erfolgte Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Arbeitgebern ist nicht zuletzt aufgrund vorangestellter Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht anzuraten, in ihren Unternehmen für klare Vertretungsverhältnisse zu sorgen und in geeigneter Weise bekannt zu machen, wer zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt ist.

Signatur Artikel Björn-M. FolgmannBundesarbeitsgericht 2 AZR 567/13