Ohne Arbeit kein Lohn – wer trägt eigentlich die Beweislast?!


Es gilt im Arbeitsrecht der goldene Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Dieser Grundsatz wird zu Gunsten des Arbeitnehmers in einigen Teilbereichen (z. B. bei Erkrankung) durchbrochen.

Was jedoch passiert, wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung unter dem Hinweis verweigert, der Arbeitnehmer habe nicht wie geschuldet geleistet, also nicht gearbeitet.

Viele Arbeitnehmer werden in solchen Situationen auf Ihren Arbeitsvertrag verweisen und die dort niedergelegten pauschalen Vergütungsansprüche. Andere Arbeitnehmer werden auf Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen verweisen.

Sind diese Hinweise jedoch ausreichend und zielführend?

Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der durch ihn geschuldeten Arbeitsleistung darlegen und beweisen muss.

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht genügt jedoch der Verweis auf den Arbeitsvertrag nicht, um auch die Erbringung der konkret geschuldeten Arbeitsleistung nachzuweisen. Dieser stellt nämlich lediglich den Rechtsgrund des Arbeitsverhältnisses dar.

Auch die Lohnabrechnung wird im Regelfall nicht weiterhelfen, insbesondere kein Schuldanerkenntnis des Arbeitgebers darstellen, sondern vielmehr wollte der Arbeitgeber mit den Lohnabrechnungen lediglich gesetzlichen Dokumentations- und Meldepflichten nachkommen.

Bestreitet also der Arbeitgeber ernsthaft die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleitung, so muss der Arbeitnehmer nach der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast die Erbringung der Arbeitsleistung, insbesondere Ort und Zeit der Arbeit darlegen und beweisen.

Auf diese Notwendigkeit: hatte z. B. auch erneut das Landesarbeitsgericht LAG Köln 11 Ta 373/13 mit Entscheidung, verkündet am 30.01.2014 hingewiesen:

Der Beklagte hat behauptet, dass der Kläger nach dem 15.06.2012 nicht mehr zu Arbeit erschienen ist. Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts in Verbindung mit § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (BAG, Urteil vom 18.04. 2012 – 5 AZR 248/11 – m.w.N.). Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 29.08.2013 erfolglos aufgefordert, eine Arbeitsleistung für den Beklagten darzulegen. Im abweisenden Beschluss vom 23.10.2013 und im Nichtabhilfebeschluss vom 12.12.2013 hat es ausdrücklich auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen. Der Kläger hingegen hat weder vor noch im Beschwerdeverfahren vor dem Arbeitsgericht noch innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist des Landesarbeitsgerichts auch nur ansatzweise eine Tätigkeit für den Beklagten für die Zeit ab dem 16.06.2012 vorgetragen.

Signatur Artikel Björn-M. FolgmannLandesarbeitsgericht LAG Köln 11 Ta 373/13