Interessante Entscheidung für Arbeitgeber – keine Kostentragungspflicht der Rechtsanwaltsgebühren nach § 40 BetrVG, soweit der Betriebsrat erst sehr spät reagiert


Die Arbeitsgerichtsbarkeit gesteht dem Betriebsrat ein großzügiges Auswahlermessen bei der Hinzuziehung von externen Sachverständigen zu.

Grundsätzlich trägt die Kosten des Betriebsrats der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG).

Hierzu können grundsätzlich auch die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer sachgerechten Vertretung durch einen Rechtsanwalt gehören. Diese Kostentragungspflicht greift aber nicht, „wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss.“

Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat bereits Mitte 2009 Hinweise durch Mitarbeiter erhalten, dass eine „Mobbing-Problematik“ im Betrieb vorliegen könnte. Erst Anfang 2011 beschloss der Betriebsrat sodann, um die Sachlage besser beurteilen zu können, einen Mitarbeiter auf eine entsprechende Schulung für Prävention zu entsenden (§ 37 Abs. 6 TvÖD).

Der Arbeitgeber verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, es sei kein Mobbingfall bekannt – daher sei die entsprechende Schulung entbehrlich. Der Betriebsrat beauftragte hieraufhin einen Rechtsanwalt, welcher bereits am Folgetag ein Einstweiliges Verfügungsverfahren einleitete.

Das Landesarbeitsgericht LAG Hamm 13 TaBV 42/13 sah für das Hauptsacheverfahren nicht die notwendigen Erfolgsaussichten und wies zudem darauf hin, dass mutmaßlich das Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht vorläge, weil es sich bei dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Falle von Schulungen grundsätzlich um ein untaugliches Mittel handele (LAG Hamm 10 TaBVGa 7/08).

Die Sache habe im Umfange der Feststellung der Kostentragungspflicht für die Schulungskosten die Zeit, die Sache über das Hauptsacheverfahren zu führen.

Die Freistellung der Betriebsratsmitglieder ergäbe sich aus Gesetz und bedürfe für Schulungen keiner besonderen Erklärung des Arbeitgebers. Auch die Ablehnung der Übernahme der Schulungskosten löse keine „Teilnahmesperre“ der Mitglieder des Betriebsrats aus.

Schulungen sind für Betriebsräte wichtig.

Der umsichtige Arbeitgeber wird dies berücksichtigen. Übertreibt es der Betriebsrat jedoch, sollte der Arbeitgeber auf das Merkmal der Erforderlichkeit besonderes Augenmerk legen.

Er sollte sich hierbei auch nicht von häufig anzutreffenden Drohungen mit Einstweiligem Rechtsschutz beeindrucken lassen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Landesarbeitsgericht Hamm 13 TaBV 42/13

Landesarbeitsgericht Hamm 10 TaBVGa 7/08