Beleidigungen bei Facebook und Kündigung des Ausbildungsverhältnisses


Wir hatten bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der unbedachte Umgang mit Social-Media zu massiven arbeitsrechtliche Problemen führen kann.

Im vorliegenden Fall Landesarbeitsgericht LAG Hamm 3 Sa 644/12 war einem Auszubildenden zum Mediengestalter außerordentlich fristlos durch den Ausbildungsbetrieb gekündigt worden. Der 26-jährige Auszubildende hatte bei der Rubrik Arbeitgeber unter Facebook angegeben:

„menschenschinder & ausbeuter, „Leibeigener-Bochum“ und „dämliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen“.

Das LAG Hamm 3 Sa 644/12 sah mit diesen Äußerungen eindeutig die Grenze der geschützten Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere zur berechtigten Kritik am Arbeitgeber durch den Auszubildenden, als überschritten an, da es sich um eine schwere Beleidigung des Ausbilders handele, welche durch die Veröffentlichung auf Facebook einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht worden sei.

Der Auszubildende hätte auch nicht damit rechnen können, dass diese erheblichen Verfehlungen rechtsfolgenfrei blieben. Hierzu zeichnete das LAG Hamm insbesondere die Grenze zur Überschreitung der geschützten Meinungsäußerungsfreiheit des Auszubildenden wie folgt:

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dabei schützt das Grundrecht der Meinungsfreiheit weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Arbeitnehmer sind zwar berechtigt, unternehmensöffentlich auch Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen zu äußern, unter Umständen auch in überspitzter oder polemischer Form; in groben Maße unsachliche Angriffe, die beispielsweise unter anderem zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber demgegenüber nicht hinnehmen (BAG, 07.07.2011, DB 2012, 58; BAG, 26.05.1977, EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 2; BAG 21.01.1999, EzA BGB § 626 n.F. Nr. 178; BAG, 10.10.2002, EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr.1; BAG, 10.12.2009, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 29).

Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (BAG, 10.12.2009, a.a.O.).

Dabei kann auch eine einmalige Ehrverletzung kündigungsrelevant sein und ist umso schwerwiegender zu bewerten, je unverhältnismäßiger und überlegter sie erfolgte (BAG, 10.10.2002, a.a.O.).

Auch, dass nach § 14 Abs. 1 BBiG die Pflicht des Arbeitgebers zur Ausbildung im Vordergrund stünde und hierunter auch die Pflicht des Ausbilders zur Förderung der geistigen, charakterlichen und körperlichen Entwicklung unterfalle, könne im vorliegenden Fall aufgrund des Alters der Auszubildenden von 26 Jahren keine Rolle mehr spielen, da bei diesem bereits die charakterliche Festigung im Wesentlichen abgeschlossen sei.

Signatur Artikel Björn-M. FolgmannLandesarbeitsgericht Hamm 3 Sa 644/12

Artikel: „Die unerlaubte Veröffentlichung von Lichtbildern auf Facebook“