Urlaubsabgeltung und Insolvenzgeldanspruch


Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 165 SGB III Insolvenzgeld im Zuge eines Insolvenzereignisses.

(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.

Damit wird durch § 165 Abs. 2 Satz 1 SGB III angeordnet, dass dem bemessungsfähigen Arbeitsentgelt i. S. dieser Vorschrift grundsätzlich alle Ansprüche aus Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis unterfallen.

Strittig ist allerdings die Fragestellung, ob von dem Begriff des insolvenzgeldfähigen Entgelts auch Urlaubsabgeltung erfasst wird. Bislang lehnte das Bundessozialgericht dies ab (BSG B 11 AL 12/08 R). Es begründete diese Rechtsansicht im Wesentlichen damit, dass nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Ansprüche, welche in Veranlassung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, aufgrund eindeutigen Willens des Gesetzgebers vom Insolvenzgeldbezug ausgeschlossen seien.

Unzweifelhaft will der Gesetzgeber etwa die Vereinbarung von Abfindungen i. S. d. §§ 9, 10 KSchG nicht vom Insolvenzgeldbezug erfasst wissen.

Ob jedoch Urlaubsabgeltung in Veranlassung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, ist fraglich! Zwar wird Urlaubsabgeltung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch wird der Anspruch als solches bereits dem Grunde nach mit Vorliegen der Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs im laufenden Arbeitsverhältnis angelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch also lediglich nicht durchsetzbar, also suspendiert.

Bis zur Beendigung ist dieser Entgeltanspruch lediglich suspendiert. Da mit der Abkehr von der Surrogationstheorie (BAG NZA 2012, 1087) der Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen echten Entgeltanspruch darstellt, auf welchen man sogar verzichten kann (BAG 9 AZR 844/11) und der neuerdings auch vererbbar ist („EuGH AZ C-118/13 – Fall Bollacke“), dürfte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als überholt gelten.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Bundesagentur für Arbeit auf diese geänderte Rechtslage reagieren und künftig auch Urlaubsabgeltung von dem Schutzmechanismus des Insolvenzgeldes erfassen wird.

 Signatur Artikel Björn-M. Folgmann