Dringend notwendige Sanierungen – alle Miteigentümer sind zur Zahlung verpflichtet


Ist die Beseitigung eines Baumangels in einer Wohnungseigentümergemeinschaft dringend erforderlich, so ist die Beteiligung aller Miteigentümer auch gegen deren Willen ausnahmsweise möglich, selbst dann, wenn sie für sich genommen gewichtige Argumente gegen die Durchführung der Maßnahme vorbringen können.

Im konkreten Fall hatte Bundesgerichtshof BGH V ZR 9/14 den Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu entscheiden, bei welchem die Klägerin im Jahre 2002 eine Kellerwohnung gekauft hatte. Durch einen Umbau des Voreigentümers war die Wohnung aufgrund Wasserschäden dauerhaft unbewohnbar geworden, wobei im Wesentlichen das Gemeineigentum ursächlich betroffen war (Außenwände).

Die übrigen Miteigentümer verweigerten die Zustimmung zur dringend notwendigen Sanierung zum Preis von 54.400,00 €.

Die Miteigentümer machten vor allen Dingen auch fehlende Leistungsfähigkeit geltend.

Diese Argumente ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Er sah eine Verpflichtung zur Zustimmung der Sanierung durch die übrigen Miteigentümer. Dies gelte zumindest dann, wenn die Sanierung aus dringend Gründen erforderlich sei.

Hinter diese dringend erforderliche Maßnahme müsse auch ausnahmsweise das Gebot der Wirtschaftlichkeit zurücktreten.

Signatur Artikel Christoph Schupp

Bundesgerichtshof Urteil vom 17.10.2014 BGH V ZR 9/14