Restschuldbefreiung und Einträge der SCHUFA


Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) speichert die Veröffentlichung der erteilten Restschuldbefreiung in ihrem Verzeichnis für weitere 2 volle Jahre ab Erteilung der Restschuldbefreiung.

Sie beruft sich hierbei auf die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG.

(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.

Das Landgericht Frankfurt sowie auch das Oberlandesgericht Frankfurt stellten in ihren Entscheidungen gleich mehrfach klar (z. B. zum Verfahren LG Frankfurt 8 O 101/12), dass ein Berichtigungs- oder Löschungsanspruch sich weder aus allgemeinen Unterlassungsansprüchen, aber auch nicht aus der Unrichtigkeit des Verzeichnisses ergäbe (§ 35 Abs. 1 BDSG).

Auch überwiege nicht offensichtlich das Interesse des Schuldners auf Löschung i. S. d. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG.

Da es sich bei der Bekanntmachung unter „insolventbekanntmachungen.de“ um eine öffentliche Bekanntmachung auf Grundlage des § 9 Abs. 1 InsO i. V. m. § 2 InsOBekV handele, entstamme die Information

die Restschuldbefreiung wurde erteilt

aus einer allgemein zugänglichen Quelle.

Problematisch erscheint  die dargestellte Rechtsprechung insoweit, weil sich aufgrund dieser Eintragung für viele ehemalige Insolvenzschuldner tatsächlich die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben um bis zu 3 Jahre, also incl. 72-monatiger Laufzeit der Abtretungserklärung, auf bis zu 9 Jahre verlängert.

Ob diese Rechtsprechung mit dem Willen des Gesetzgebers zur möglichen Verkürzung der „Dauer der Verschuldung“, zuletzt auch in der Änderung des § 300 InsO zum Ausdruck gebracht, übereinstimmt, bleibt derzeit eine unbeantwortete Frage. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass zumeist die Rechtsschutzversicherer diese Fragestellung als nicht versichertes Risiko einstufen und die Schuldner selbst zumeist nicht hinreichend leistungsfähig sind, um einen Rechtsstreit auch ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe, zu durchlaufen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann