Fristlose Kündigung auch bei geringem Umfang eines "Arbeitzeitbetrugs"


Wir hatten bereits in unserem Blog-Beitrag

Arbeitszeitbetrug kann außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers rechtfertigen

darüber berichtet, dass der Tatbestand des sog. „Arbeitszeitbetrugs“ eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Das Landesarbeitsgericht Hessen LAG Hessen 16 Sa 1299/13 bestätigte nunmehr mit Entscheidung vom 17.02.2014, dass auch ein relativ geringer Umfang eines sog. „Arbeitszeitbetrugs“ den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung eines lang andauernden Arbeitsverhältnis berechtigen kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein 46jähriger Arbeitnehmer insgesamt lediglich rund 3,5 Stunden Arbeitszeit in einem Zeitraum von ca. 1,5 Monaten erschlichen.

Er hatte hierbei die elektronische Zeiterfassung derart manipuliert, dass er während der Pausen durch abdecken des elektronischen Chips die Zeiterfassung nicht aktivierte und auf diese Weise nicht „ausstempelte“.

Da die Zeiterfassung bei ordnungsgemäßer Bedienung auch ein Piepsignal von sich gab, vermochte das Gericht in zweiter Instanz dem Vorbringen des Arbeitnehmers, er habe die „Fehlfunktion“ nicht bemerkt nicht Glauben schenken, sondern wertete dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung.

Auch unter Berücksichtigung von einer ca. 25jährigen Betriebszugehörigkeit überwog das Interesse der Arbeitgeberin auf sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen eingetretenem Vertrauensverlustes.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann