Arbeitsverweigerung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall


Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmern im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten (§ 3 Abs. 1 EFZG).

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Trifft hingegen neben den Grund der Arbeitsunfähigkeit ein weiterer Grund, warum der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder will, so hat der Arbeitgeber grundsätzlich keine Pflicht zur Vornahme der Entgeltfortzahlung.

Dieser Umstand ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Systematik und dem Wortlaut des Gesetzes, da § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausschließlich auf Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abstellt. Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht BAG 5 AZR 494/01 aus:

Die Arbeitsunfähigkeit muss ebenso wie bei dem entsprechend lautenden § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein.

Verweigert also der Arbeitnehmer vor einer Erkrankung bereits die Arbeit, so muss der Arbeitgeber auch bei später eintretender Erkrankung des Arbeitnehmers grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung leisten. Denkbar wäre z. B. die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik während der attestierten Krankheit.

Gleiches muss auch für Fälle gelten, in welchen der Arbeitnehmer bereits die Arbeit verweigerte oder unter dem Hinweis einstellte, „nun werde er erst einmal für ein paar Wochen krank feiern“.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG 5 AZR 494/01) gibt dem Arbeitnehmer, welcher Entgeltfortzahlung begehrt, für solche Konstellationen auf, dass er eine erweiterte Darlegungslast habe, dass er zu vertragsgetreuem Verhalten zurückkehren wolle.

Das Gericht führt weiter aus:

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Arbeitsunwilligkeit des Arbeitnehmers als reale Ursache in diesem Sinne angesehen, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen läßt. Der Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält danach auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung. Ein längeres unentschuldigtes Fehlen spreche für den fehlenden Arbeitswillen des Arbeitnehmers. Diesen treffe dann eine erweiterte Darlegungslast für seine Rückkehr zur Vertragstreue.

Für Arbeitnehmer kann also eine unbedachte Äußerung in Verbindung mit nachhaltiger Arbeitsverweigerung (Arbeitsunwilligkeit) vor Eintritt einer Erkrankung maßgebliche Folgen und eine Einkommenslosigkeit von bis zu 6 Wochen nach sich ziehen.

Arbeitgeber sind gut beraten, bei vergleichbaren Konstellationen Rechtsrat einzuholen, ob nicht im Einzelfall die Pflicht zur Vergütung im Rahmen des Entgeltfortzahlungszeitraums entfallen ist.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann