Eine Betriebskostenabrechnung darf nicht als fiktive Abrechnung erstellt werden!


Eine Betriebskostenabrechnung kann und darf durch einen Vermieter, in Ermangelung des rechtzeitigen Vorliegens der konkreten Daten, nicht einfach fikitiv an Hand der Vorjahresdaten erstellt werden. Wird diese fiktive Abrechnung nicht rechtzeitig binnen der laufenden Jahresfrist durch eine sachlich korrekte Abrechnung ersetzt, so darf der Mieter die Nachzahlung, welche auf dieser Abrechnung resultiert, endgültig verweigern.

Dies entschied insbesondere kürzlich das Amtsgericht Siegburg AG Siegburg 126 C 5/14.

Im konkreten Fall hatte die Vermieterin die notwendigen Daten erst nach Ablauf der Jahresfrist erhalten und ihre zuvor fristgerecht erstellte fiktive Anrechnung nicht rechtzeitig korrigiert. Damit war der Nachzahlungsanspruch untergegangen.

Signatur Artikel Christoph Schupp