Praktikum und Vergütungsanspruch


Ein Praktikant kann dann einen vollen Vergütungsanspruch gegen den Praktikumsbetrieb haben, wenn er vergleichbar einem Arbeitnehmer volle Arbeitsleistung erbringt.

Hintergrund war die Praxis, vor allen Dingen von großen Unternehmen, fertig ausgebildete Fachkräfte oder Hochschulabsolventen mit Dauerpraktika zu beschäftigen, ihnen aber zugleich die volle Arbeitskraft abzuverlangen, ohne angemessene Vergütung zu leisten.

Etabliert wurde diese Rechtsprechung vor allen Dingen durch die Entscheidung LAG Baden-Württemberg 5 Sa 45/07.

Als Rechtsfolge eines langjährigen Praktika muss allerdings nicht automatisch ein regulärer Vergütungsanspruch aus Arbeitsverhältnis resultieren, wie das LAG Hamm nun in seiner Entscheidung 1 Sa 664/14 klarstellte.

Vielmehr komme es auf die Beurteilung der Gesamtumstände an.

Im vorliegenden Fall hatte eine Praktikantin aus Beschäftigung seit Ende Oktober 2012 gegen einen Verbrauchermarkt Lohn in Höhe von rund 17.000,00 € geltend gemacht. Die Klage wurde, nachdem das Arbeitsgericht der Klage zunächst stattgegeben hatte, abgewiesen.

Es begründete die Entscheidung damit, dass der Praktikumsbetrieb die Praktikantin nicht ausgebeutet habe. Vielmehr habe das Praktikum der Berufsvorbereitung gedient. Bei der Praktikantin handelte es sich um eine schlechte Hauptschülerin. Die Maßnahme wurde durch die Agentur für Arbeit gefördert. Zudem habe die Praktikantin einen Ausbildungsplatz in Aussicht gestellt bekommen, welchen sie auch erhalten hätte, wenn sie nicht selbst das Beschäftigungsverhältnis beendet hätte.

Das Landesarbeitsgericht ließ offen, ob die Entscheidung anders gelautet hätte, wenn nicht das Praktikum nachweislich der Berufsvorbereitung gedient hätte.

Jedenfalls wäre anzunehmen, dass bei einem versprochenen und später nicht zugeteilten Ausbildungsplatz, ein Ersatz- und Vergütungsanspruch aus Verletzung des Vertrauensschutzes in Betracht gekommen wäre.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

LAG Hamm 1 Sa 664/14