Fristlose Kündigung in Altersteilzeit


Eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers kann auch während der Freistellungsphase in  Altersteilzeit berechtigt sein!

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen LAG Niedersachsen 17 Sa 893/13 hatte sich mit der fristlosen Kündigung eines leitenden Angestellten der Stadt Wilhelmshaven zu beschäftigen.

Der Arbeitnehmer war Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH, auf welche die Stadt das städtische Krankenhaus ausgegliedert hatte. Zudem leitete der Arbeitnehmer einen städtischen Eigenbetrieb.

Mit einem Vertrag über Altersteilzeit vereinbarte er mit seiner Arbeitgeberin Altersteilzeit im sog. Blockmodell.

Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos mit der Begründung, er habe sie über die Umstände rund um den Vertrag zur Altersteilzeit getäuscht und insbesondere den maßgeblichen Vertrag vordatiert.

Zudem hätten sich in der Buchführung Unregelmäßigkeiten ergeben und der Arbeitnehmer habe Investitionskostenpläne erheblich überschritten

Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer u. a. Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage des Arbeitnehmers keinen Erfolg. Das LAG Niedersachsen hingegen sah die Kündigung als nicht berechtigt an.

Es gab der Klage des Arbeitnehmers zum größten Teil statt. Es bewertete in einer Interessenabwägung die Interessen des Arbeitnehmers höherrangig, als die Interessen des Arbeitgebers auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen betonte, dass das Verhalten des Arbeitnehmers eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, jedoch die Arbeitgeberin dennoch nicht zur Kündigung berechtigt war.

Das Landesarbeitsgericht hob hierbei heraus, dass zwar eine Kündigung auch in Altersteilzeit eines Arbeitnehmers möglich sei. Jedoch seien an die Kündigung in der Freistellungsphase eines Arbeitnehmers in Altersteilzeit (Blockmodell) erhöhte Anforderungen zu stellen, da der Arbeitnehmer nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehre und damit ein erhöhtes Vertrauen an den Arbeitnehmer nicht mehr zu stellen sei.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

LAG Niedersachsen 17 Sa 893/13