Altmasseverbindlichkeiten begründen kein arbeitsrechtliches Zurückbehaltungsrecht


Das Bundesarbeitsgericht traf mit seiner Entscheidung BAG 9 AZR 246/12 Feststellungen zum grundsätzlich anerkannten arbeitsrechtlichen Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB.

Schuldet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Lohn im wesentlichen Umfange, so darf der Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (BAG 8 AZR 917/06). Der Arbeitgeber befindet sich gleichzeitig in Annahmeverzug. Er schuldet für die Zeiträume der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Arbeitnehmer zudem weiteren Verzugslohn.

Im streitgegenständlichen Fall machte ein Arbeitnehmer gegenüber dem Insolvenzverwalter ein Zurückbehaltungsrecht wegen Zahlungsverzugs geltend und verlangte Verzugslohnzahlung. Der Insolvenzverwalter hatte zuvor bereits Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.

Rückständige Vergütungsansprüche, welche durch Anzeige der Masseunzulänglichkeit als Altmasseverbindlichkeiten gelten, sind nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Tabelle anzumelden. Auf dem Wege der Leistungsklage können diese Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter nicht mehr geltend gemacht werden.

Stellt der Insolvenzverwalter die Altmasseverbindlichkeiten nicht fest, so verbleibt dem Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit der Erhebung der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO

„Diese Möglichkeit genügt jedoch ausgehend von den Zwecken des § 273 Abs. 1 BGB und des Insolvenzverfahrens nicht, um ein Zurückbehaltungsrecht zu begründen.“, so entschied das Bundesarbeitsgericht.

Arbeitnehmer sollten von der Ausübung ihres Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB während eines laufenden Insolvenzverfahrens lediglich mit Umsicht Gebrauch machen und aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie vor Ausübung des Zurückbehaltungsrechts jedenfalls kompetenten Rechtsrat einholen. Die unzulässige Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann nämlich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung in Form einer Arbeitsverweigerung darstellen, welche auch zur Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

BAG 9 AZR 246/12

BAG 8 AZR 917/06