Schuldner mit Rentenbezug im Insolvenzverfahren / Erwerbsobliegenheit


Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rentenempfänger oder wird er es während der Laufzeit der Abtretungserklärung, so besteht für ihn grundsätzlich während der Rentenbezugsdauer keine Erwerbsobliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 InsO.

Diese maßgebliche Obliegenheit im Insolvenzverfahren reduziert sich für den Empfänger einer Altersrente auf null.

Ist der Schuldner Empfänger einer Altersrente und damit grundsätzlich von seiner Erwerbsobliegenheit befreit, geht er jedoch nebenbei einer selbständigen Tätigkeit nach, so findet auf ihn die Regelung des § 850 a ZPO entsprechende Anwendung. Er kann auf Antrag die Hälfte seines Mehrerwerb freistellen lassen (BGH 26.06.2014, IX ZB 87/13).

Im maßgeblichen Fall hatte der Schuldner das 70. Lebensjahr vollendet und bezog mehrere Renten, welche unter Zusammenrechnung geringfügige pfändbare Beträge ergaben.

Der IX. Senat stellte zunächst fest, dass grundsätzlich selbständige Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren lediglich Unterhalt aus der Masse verlangen könnten (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850 i ZPO), da der mit der selbständigen Tätigkeit verbundene Neuerwerb vollständig in die Insolvenzmasse fiele.

Für den nicht erwerbspflichtigen Schuldner müsse jedoch etwas anderes gelten, da er mehr leiste, als die Rechtsordnung von ihm verlange.

Den notwendigen Ausgleich sah das Gericht dadurch gewährleistet, die Norm des § 850 a ZPO entsprechend anzuwenden. Zwar finde die Norm des § 850 a ZPO keine unmittelbare Anwendung, da der selbständige Schuldner dem Grunde nach bereits dem Wortlaut nach keine Mehrarbeit leiste, jedoch vorliegend der Schuldner, der nicht mehr zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sei, mehr arbeite, als die Rechtsordnung von ihm verlange.

Die Entscheidung verdeutlicht ein weiteres Mal, dass der Schuldner sich in atypischen Fallgestaltungen nicht zu schnell mit der Rechtsansicht des Verwalter-Büros oder des Insolvenzgerichts zufrieden geben sollte, weil die Insolvenzordnung als implementierte Verfahrensordnung, häufig in Widerspruch und Konkurrenz mit anderen Normen steht, welche im Einzelfall auch entsprechend angewendet werden müssen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Entscheidung BGH 26.06.2014, IX ZB 87/13