Die testamentarische Unternehmensnachfolge – Das Unternehmertestament


Letztwillige Verfügungen sind nicht nur im privaten Bereich üblich und sinnvoll, sondern auch und gerade im Bereich der Unternehmen.

Sinn und Zweck eines solchen Unternehmertestaments ist die Sicherung der Unternehmensfortführung und die wirtschaftliche Absicherung der Familie. Darüber hinaus gilt es, Pflichtteils-, Ausgleichs- und Abfindungsansprüche zu reduzieren und steuerliche Belastungen möglichst gering zu halten.

Ist die Unternehmensnachfolge lebzeitig noch nicht abgeschlossen, ist das Unternehmertestament, als Gestaltung der letztwilligen Verfügung eines Unternehmers, erforderlich. Hier ist es in der Regel angezeigt, eine Erbengemeinschaft, die regelmäßig das Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge ist, zu verhindern.

Die gesetzliche Erbfolge ist in der Regel ungeeignet, da eine ungeteilte Erbengemeinschaft das Unternehmen führt und die Erben sich auf Grund des grundsätzlich bestehenden Einstimmigkeitsprinzips gegenseitig blockieren können.

Gegenstand der letztwilligen Verfügung sollte in jedem Fall die Ersatzerbenbestimmung sein, für den Fall, dass der eingesetzte Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls, wegfällt. Die Ersatzerbschaft kann auch auf bestimmte Wegfallgründe beschränkt werden.

Schon zu Lebzeiten kann der Unternehmer Verantwortung und Teile des Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die nachfolgende Generation übertragen.

Die Übertragung auf erbrechtlichem Wege kann aber beispielsweise dann erforderlich sein, wenn die nachfolgende Generation noch zu jung ist und damit eine lebzeitige Übertragung nicht  in Betracht kommt.

Auch kann mittels letztwilliger Verfügung auch in einem sehr frühen Stadium schon Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass der Unternehmer unerwartet verstirbt.

Ob für das Unternehmen die Alleinerbeneinsetzung in Betracht kommt, weil ein Alleinerbe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits bekannt ist, wie mit vorhandenen „weichenden Erben“ verfahren wird; ob eine Regelung mittels Vorerbschaft und Nacherbschaft getroffen (eher zurückhaltend anzuwenden), oder ein Bestimmungsvermächtnis angeordnet wird (mit Testamentsvollstreckung oder ohne Testamentsvollstreckung); ob das Testament gar durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter ersetzt wird und inwieweit Vermächtnisse angeordnet oder Auflagen gemacht werden, bleibt im Einzelfall abzuwägen.

In jedem Fall sollte sich der Unternehmer, auch wenn es noch so früh erscheint, frühzeitig mit der Unternehmensnachfolge auseinandersetzen.

Signatur Artikel Nadine Becker