Abfindung aus §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz fällt als Neuerwerb in die Insolvenzmasse


Eine im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gem. §§ 9, 10 Kündingungsschutzgesetz (KSchG) vereinbarte Abfindung, fällt als Neuerwerb in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO).

Im laufenden Insolvenzverfahren tritt im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens der Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitnehmers (Insolvenzschuldner). Er kann demnach auch im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO an die Stelle des Insolvenzschuldners treten. Auf diese rechtliche Konsequenz wies das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung BAG 10 AZB 8/14 hin.

Es handelt sich insoweit um einen Neuerwerb und eine Einmalzahlung an den Insolvenzschuldner. Die Regelung des § 850 c ZPO findet demnach auf die Abfindung keine Anwendung. Dem Insolvenzschuldner als ehemaligem Arbeitnehmer bleibt lediglich der Weg nach § 850 i ZPO eröffnet. Hierzu muss er jedoch grundsätzlich einen Antrag auf anteilige Überlassung der Abfindung bei dem zuständigen Insolvenzgericht stellen. Im Rahmen dessen ist der Bedarf der Auszahlung an ihn zum Zwecke der Deckung der angemessenen Lebenshaltung dem Gericht glaubhaft zu machen. Stehen überwiegende Belange der Gläubiger dem Interesse des Schuldners entgegen, so ist der Antrag allerdings abzulehnen.

Völlig anders stellt sich indes die Sach- und Rechtslage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dar. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens gewinnt der Insolvenzschuldner die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, mit Ausnahme des laufenden pfändbaren Einkommens (§ 287 Abs. 2 InsO) zurück. Grundsätzlich kann der Insolvenzschuldner damit Auszahlung der Netto-Abfindung an sich verlangen, es sei denn, zum Abfindungsanspruch wurde gesondert Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).

Aufgrund der diversen möglichen Konstellationen ist dem Insolvenzschuldner, vor allen Dingen bei hohen Abfindungsbeträgen aufgrund langjähriger Beschäftigungsdauer dringend anzuraten, rechtzeitig Rechtsrat einzuholen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Entscheidung Bundesarbeitsgericht BAG 10 AZB 8/14