Die „Patchwork-Familie“ im Erbrecht


In unserer heutigen Gesellschaft ist sie keine Ausnahme mehr:

„Die Patchwork-Familie“

Sie liegt dann vor, wenn der oder die Partner ein oder auch mehrere Kinder mit in die neue Beziehung bringen. Dabei ist es möglich, dass nur ein Partner, ein oder mehrere Kinder mit einbringt (einfache Patchwork-Familie), beide Partner ein oder mehrere Kinder mit einbringen (doppelte Patchwork-Familie) oder sogar eine doppelte Patchwork-Familie zusätzlich auch gemeinsame Kinder hat (doppelte Patchwork-Familie mit auch gemeinsamen Kindern).

Da Stiefkinder weder erb- noch pflichtteilsberechtigt sind, sind hier erbrechtliche Gestaltungen erforderlich, soweit auch die Stiefkinder Berücksichtigung finden sollen.

Bevor letztwillige Verfügungen erstellt werden, ist zu prüfen, ob bereits letztwillige Verfügungen existent sind. Diese sind dann zu widerrufen. Auch sind gegebenenfalls wechselbezügliche Verfügungen aus Zeiten mit dem geschiedenen Ehegatten ausnahmsweise noch wirksam ( § 2268 II BGB).

Die Testierenden einer Patchwork-Familie sollten der Klarheit wegen stets Ersatzerben für den/die eingesetzten Erben benennen, um Auslegungsprobleme zu vermeiden. Der Grund hierfür ist, dass die Stiefkinder keine gesetzlichen Erben sind und bei ihrem Wegfall die gesetzlichen Auslegungsregeln möglicherweise nicht anwendbar sind oder zumindest streitig sein können.

Je nach Konstellation der Patchwork-Familie sind entsprechende Regelungen zu treffen.

Ist eine einfache Patchwork-Familie gegeben, also nur ein Partner bringt ein Kind mit in die Beziehung ein (beispielsweise die Frau) und die neuen Partner gehen nicht die Ehe ein, so ergeben sich beispielsweise die nachfolgenden Konstellationen:

Stirbt die Frau, so würde das Kind Alleinerbe sein und der Partner ginge leer aus. Ist dieses Ergebnis gewünscht, so ist keine Regelung zu treffen. Soll aber auch der verbleibende Partner erben, so ist eine letztwillige Verfügung zu treffen. Stirbt der Mann zuerst, so gehen sowohl die Frau als auch der Sohn leer aus. Die Verwandten des Mannes oder sogar der Staat erben. Anderes ergibt sich, falls die Partner heiraten und wieder anderes, wenn auf beiden Seiten Kinder vorhanden sind oder darüber hinaus auch noch gemeinsame Kinder.

Um „Gerechtigkeit“ zu schaffen, sind daher entsprechende letztwillige Verfügungen, je nach Familiensituation, zu treffen.

Signatur Artikel Nadine Becker