Merkantiler Minderwert auch nach vollständiger Mängelbeseitigung


Eine Wohnungseigentümergemeinschaft klagte gegen den Bauträger auf die Kostentragung für die Mängelbeseitigung eines Flachdachs und erhielt Recht.

Über die Kosten für die Mängelbeseitigung hinaus sprach das Gericht den Klägern 50.000 € für einen bleibenden merkantilen Minderwert zu. Die Beklagten rügten in der Berufung, dass die Kostenbegleichung für den merkantilen Minderwert gar nicht durch die Kläger beantragt worden sei und dieser Minderwert gar nicht existiere, da nach vollständiger Mängelbeseitigung das neue Dach besser als das alte sei. Des Weiteren beruhe der Betrag in Höhe von 50.000 € auf einer bloßen Schätzung des Gerichts, die noch zu belegen wäre. Das Berufungsgericht entschied:

„Wohnungseigentumseinheiten in einer bevorzugten Wohngegend sind marktgängige und verwertbare Objekte, so dass nach der Beseitigung von Baumängeln grundsätzlich ein merkantiler Minderwert in Betracht kommt.“

Grund hierfür sei, dass Interessenten für eine solche Art von Wohnungen ein Anrecht darauf hätten, durch den Verkäufer über die umfassende Renovierung des Daches informiert zu werden, da auch bei handwerklich korrekter Arbeit nicht auszuschließen sei, dass sich über längere Zeiträume hinweg Mängel herausstellten, wie z. B. durch die Bauarbeiten eingedrungenes Wasser, was zu Langzeitfolgen führen könne. Hierdurch wäre es nicht unwahrscheinlich, dass beim Verkauf der Immobilie mit einem Abschlag beim Kaufpreis zu rechnen sei. Der geschätzte Wert des Minderwertes von 50.000 Euro beliefe sich mit 75 Wohnungseinheiten in zwei Häusern und einem Gesamtwert des Objektes von ca. 11 Mio €, auf unter 1 % des Gesamtwertes und dürfe daher geschätzt werden.

Weiter wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die Frage, ob in erster Instanz eine Ausgleichzahlung für den merkantilen Minderwert beantragt worden sei, dahinstehen könne, da spätestens die Kläger in der Berufung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten und dass zudem die Voraussetzungen des § 533 ZPO vorlägen.

Bauherren sollten also bei misslungenen Sanierungsmaßnahmen, insbesondere solche, die die Dichtigkeit des Daches betreffen, jedenfalls auch die Geltendmachung eines möglichen merkantilen Minderwertes in Betracht ziehen, insbesondere, wenn es sich bei dem Objekt um eine grundsätzlich gefragte Immobilie handelt.

Signatur Artikel Daniel Dose