Keine Altersdiskriminierung durch die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB


Keine Altersdiskriminierung durch die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB

… so entschied das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 18.09.2014 BAG 6 AZR 636/13.

Ausgangslage war die Klage einer 1983 geborenen Arbeitnehmerin, welche seit Juli 2008 bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, also mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende.

Die Arbeitnehmerin vertrat die Ansicht, dass sie aufgrund der durch das Gesetz vorgesehenen Staffelung der Kündigungsfristen, welche sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientiere, mittelbar aufgrund ihres Alters diskriminiert werde und damit gegen die Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG)  verstoßen werde. Sie vertrat die Ansicht, für alle Arbeitnehmer müsse die Kündigungsfrist von 7 Monaten gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB gelten.

Dieser Rechtsansicht trat nunmehr das Bundesarbeitsgericht entgegen und vermochte keine Diskriminierung aufgrund des Alters zu erkennen.

Vielmehr sei die Staffelung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit damit begründet, dass die Regelung einen Ausgleich für die längere Betriebstreue wiederspiegele und daher eine anerkennenswerte Zielrichtung verfolge, welche gerade nicht am Alter der Arbeitnehmerin ansetze.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann Urteil Bundesarbeitsgericht vom 18.09.2014 BAG 6 AZR 636/13

Richtlinie RL 2000/78/EG

 Berechnung von Kündigungsfristen bei jüngeren Arbeitnehmern