Arbeitszeitbetrug kann außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers rechtfertigen


Ein angestellter Bauleiter hatte während einer Gleitzeit nur ca. 0,5 Stunden am streitgegenständlichen Tag für die geschuldete Arbeitsleistung zu Gunsten der Arbeitgeberin aufgewendet. Den Rest Zeit hatte er mit privaten Belangen verbracht.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer – der ordentlich unkündbar war – außerordentlich.

Das Arbeitsgericht Köln hielt die Kündigung zwar für unwirksam, aber die Aufgabe angefallener Detektivkosten wegen Veranlassung dieser als begründet an.

Das Landesarbeitsgericht Köln gab mit dem Arbeitgeber Recht und sah die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als begründet an. Die Detektiv-Kosten wurden jedoch der Höhe nach auf das notwendige Maß begrenzt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG wurde mit der Entscheidung BAG 8 AZN 560/03 zurückgewiesen.

Gerade beim Einsatz von Detektiven müssen sich Arbeitgeber bewusst sein, dass die Rechtsprechung zwar bei hinreichendem Tatverdacht grundsätzlich den Einsatz des Detektivs, soweit sich der Verdacht später begründet, als notwendig erachtet, aber die Erstattungspflicht sich auf solche Kosten beschränkt, welche im Zusammenhang mit dem Vorwurf als angemessen angesehen werden durften. Häufig kommt es daher in der Rechtsprechung zu Kürzungen der Kosten des Detektivs, welche der Arbeitnehmer bei sich bewahrheitendem Verdacht zu erstatten hat.

Dennoch wird für Arbeitgeber bei einzelnen Arten von Vorwürfen kaum ein Weg am Einsatz von Detektiven vorbeigehen.

 Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

 Ersatzpflicht der notwendigen Detektivkosten durch den Arbeitnehmer