Sparkasse fordert Vorlage des Erbscheins – Klausel unwirksam


Immer wieder kommt es vor, dass Banken zum Nachweis der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Ein Verbraucherschutzverband ging gegen die entsprechende AGB-Klausel  Nr. 5 I im Klagewege vor.

Diese lautet:

„Nach dem Tod des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“

Nach den Entscheidungen der Gerichte ist nach deutschem Recht der Erbe grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer kostengünstiger Form führen.

Die streitgegenständliche Klausel gewährt der Bank generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente (beispielsweise Vorlage des Testaments und Eröffnungsprotokoll) einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Dieses uneingeschränkte Recht ist jedoch mit § 307 II Nr. 1 BGB nicht zu vereinbaren und daher unwirksam.

Signatur Artikel Nadine Becker

LG Dortmund v. 17.02.2012, Az. 25 O 650/11

OLG Hamm v. 01.10.2012, I-31 U 55/12

BGH vom 08.10.2013, XI ZR 401/12

EE, Erbrecht effektiv, Ausgabe 1/2014, S. 2 ff.