Inkongruente Deckung und tarifliche Ausschlussfristen


Ein Arbeitnehmer, welcher gegen seinen zahlungsunfähigen Arbeitgeber Lohnansprüche auf dem Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzt, oder soweit der Arbeitgeber die Ansprüche aufgrund der Drohung des Arbeitnehmers mit einer Klage zahlt, hat unter den Voraussetzungen des § 131 InsO die erhaltenen Beträge nach § 146 InsO an den späteren Insolvenzverwalter zurückzugewähren.

Der Arbeitnehmer kann sich hierbei auch nicht auf arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen berufen.

Das Bundesarbeitsgericht BAG 6 AZR 451/12 stellte hierzu erneut fest, dass die Normen der §§ 129 ff. InsO der Disposition der Vertags- und Tarifvertragsparteien entzogen seien. Dies gelte sowohl für allgemeinverbindlich erklärte Tarifnormen, als auch für allgemeine Tarifverträge.

Der betroffene Arbeitnehmer hat unter diesen Voraussetzungen lediglich noch, unter bestimmten Bedingungen, die Möglichkeit der Kompensation über die Regelungen des Insolvenzgeldes sowie der Anmeldung seiner Lohnforderungen als allgemeine Insolvenzforderungen im Range des § 38 InsO, um zumindest an einer quotalen Befriedigung aus der Masse teilnehmen zu können.

Arbeitnehmer sollten sich daher bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis und rückständigem Lohn in nicht völlig unerheblicher Höhe, rechtzeitig Rechtsrat einholen, wie sie bestenfalls ihre Ansprüche noch realisieren können, oder ob ihnen nicht zumindest ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitskraft zustehen könnte.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

BAG 6 AZR 451/12, verkündet am 3. Juli 2014