Fristlose Kündigung bei wiederholt verspäteter oder verringerter Mietzahlung


In einer wiederholt verspäteten und verringerten Zahlung der Miete liegt eine Vertragsverletzung vor, die den Vermieter zu einer fristgerechten oder gar fristlosen Kündigung berechtigt – entschied das Amtsgericht Karlsruhe im Urteil vom 04.04.2014 – 4 C 41/14.

Anlass für dieses Urteil war ein Mietverhältnis, bei dem die Mieterin der Vermieterin vermehrt eine zu geringe Miete zahlte oder aber unpünktlich ihrer Zahlungsverpflichtung nachkam. Die fehlenden Beträge der gekürzten Mietzahlungen entsprachen indes nicht der Summe einer gesamten Monatsmiete. Nach erfolgloser Abmahnung kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos und erhob Räumungsklage.

Das Amtsgericht stellte klar, dass die fristlose Kündigung durch die Vermieterin wirksam war.

Das vertragswidrige Zahlungsverhalten der Mieterin, sei es die unpünktliche, oder die unvollständige Zahlung, begründet einen Vertrauensbruch, das für eine zukünftige Bindung der Parteien unzumutbar sei (§ 543 Abs.1 BGB).

Bevor jedoch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden könne, müsse durch eine Abmahnung der Mieterin die Chance gegeben werden, sich einer vertragsgerechten Zahlungsmoral zu besinnen. Die Abmahnung der Klägerin blieb ohne Erfolg, sodass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war.

Vermieter, welche sich des häufigeren mit einer schlechten Zahlungsmoral ihrer Mieter befassen müssen, sollten rechtzeitig eine entsprechende rechtssichere Abmahnung aussprechen, um eine mögliche Kündigung des Mietverhältnisses vorzubereiten.

Mieter sollten dafür Sorge tragen, möglichst pünktlich ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.


Signatur Artikel Christoph Schupp