Voraussetzungen für die Kündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund


Im Streit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung und Schadensersatz entschied das OLG Nürnberg, dass „ein Bauvertrag aus wichtigen Gründen gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar machen.“

Anlass für die Kündigung war eine deutliche Überziehung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungsfrist und die Einstellung der Arbeiten durch den Bauträger. Der Bauträger begründete die Einstellung mit Zahlungsrückständen durch den Kläger und dessen fehlender Mitwirkung bei der Bemusterung der Fliesen, Innentüren und Sanitäreinrichtungen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass der Bauträger durch verschiedene Verzögerungstaktiken die Fortführung der Baumaßnahmen in die Länge zog. Dem Kläger war es daher nicht zuzumuten, weiter an dem Vertrag festzuhalten, da nach der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten mit einer Wiederaufnahme der Baumaßnahmen in angemessener Art und Weise nicht zu rechnen war.

Wichtig sei, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB erst nach Mahnung und „angemessener Fristsetzung nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes erfolgen könne. Eine einheitliche Frist könne es bei auf länger angelegten Bauverträgen nicht geben, sondern diese müsse aus dem Einzelfall geschlossen werden“. Im dargestellten Sachverhalt sei die Kündigung nach angemessener Fristsetzung seit Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgt. Das Gericht sprach dem Kläger die aufgrund der außerordentlichen Kündigung beantragten Mehrkosten zu.

Signatur Artikel Daniel Dose

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.12.2011 – 13 U 967/11;

BGH Beschluss v. 20.02.2014-VII ZR 47/12