Überzahlungen von Renten und die Pflicht zur Rückerstattung


Grundsätzlich hat ein Rentenempfänger Rentenleistungen, welche sich aus Überzahlungen begründen, an den Rententräger zurückzuerstatten.

Diese grundsätzlich bestehende Pflicht wird aufgrund ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers bei Vorliegen einiger Sachverhalte durchbrochen. So hat der Rentenempfänger grundsätzlich nur binnen Jahresfrist ab Zahlung und nur dann, wenn ihm der Vorwurf gemacht werden kann, die Zahlung durch falsche Auskünfte grob-fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt zu haben, zurück zu erstatten. Gleiches gilt, wenn der Rentenempfänger zumindest grob-fahrlässig eine Überzahlung verkennt und diese der Behörde nicht zur Anzeige bringt.

So entschied das Sozialgericht Gießen S 4 R 451/12, dass eine Empfängerin einer Erwerbsunfähigkeitsrente eine Überzahlung in Höhe von 212,05 €, welche sie im Jahre 2005 erhalten hatte, nicht an den Rententräger zurückerstatten müsse. Die maßgebliche Zahlung des Arbeitgebers aus Gratifikation war durch die Rentenversicherung nicht angerechnet worden, so dass es zur streitgegenständlichen Überzahlung kommen konnte. Der Rentenversicherung war diese Zahlung der Gratifikation auch bereits im Jahre 2006 gemeldet worden.

Dennoch erfolgte Aufhebungs- und Leistungsbescheid, mit welchem die Überzahlung zurückgefordert worden war, erst im Jahre 2012.

Das Sozialgericht Gießen befand, dass der Anspruch des Rententrägers gleich aus mehreren Gründen nicht (mehr) bestand. Zum einen habe die Behörde erkennbar die obligatorische Jahresfrist versäumt; zudem sei der Rentnerin ein Vorwurf grob-fahrlässigen Verhaltens nicht zu machen. Hierzu sei die Sach- und Rechtslage für die Rentnerin aufgrund der Komplexität der Regelungen über die Anrechnungen von Einkommen, nicht erkennbar gewesen.

Das Gericht führte u. a. aus:

Zwar sind Sozialleistungsberechtigte grundsätzlich verpflichtet, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Einem Leistungsempfänger ist jedoch immer nur dann grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X vorzuwerfen, wenn der Fehler ihm bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu in die Augen springt.

Hiervon kann bei der Klägerin aufgrund der komplizierten Berechnung der Hinzuverdienstgrenze und auch des zeitlichen Abstandes zwischen Einmalzahlung und Rentenbescheid aber gerade nicht ausgegangen werden. Der Fehler sprang nicht ins Auge, sondern war in dem Bescheid eher versteckt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Entscheidung macht deutlich, dass Empfänger von öffentlichen Leistungen, soweit sie auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden, sich frühzeitig rechtlichen Rat einholen sollten, bevor sie einen Leistungsbescheid einer Behörde über die Rückforderung von Überzahlungen bestandskräftig und damit unanfechtbar werden lassen.


Signatur Artikel Björn-M. Folgmann


Sozialgericht Gießen S 4 R 451/12